Werden Gesetze gemäß Art. 83 GG von den
Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, sog.
Bundesaufsichtsverwaltung, dann regeln die Bundesländer die Einrichtung der
Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst (Art. 84 GG). Der Bund kann
allerdings durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates "etwas anderes"
bestimmen.
Bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sind aber nur Gesetze die den
Aufgabenbereich einer Behörde qualitativ verändern zustimmungspflichtig.
Gesetze die Aufgaben nur quantitativ vermehren sind nicht
zustimmungspflichtig.
Bei Streitigkeiten haben die Bundesregierung und das betroffene Bundesland die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 4 GG feststellen zu lassen, ob das Land das Recht verletzt hat.
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