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Bundesverwaltung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Für die Ausführung von Bundesgesetzen gibt es drei Möglichkeiten: Ausführung als eigene Angelegenheit der Länder (Bundesaufsichtsverwaltung, Art. 83, 84 GG), Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) und Bundeseigene Verwaltung (Art. 86ff GG).

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