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Chancengleicheit
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Chancengleichheit wird der aus Art. 3 GG und Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz bezeichnet, dass alle Bürger bei der Bewerbung um Teilhabe an der politischen Macht, öffentliche Ämter und Leistungen gleiche Chancen haben müssen. D.h. Auswahlverfahren müssen müssen sicherstellen, dass die Auswahlentscheidung allein auf sachlichen Gründen basiert.

Beispiel: Herr A, Frau B und Herr C bewerben sich um eine Beförderungsstelle. Wenn der verheiratete und katholische A den beiden anderen vorgezogen wird, weil er dem konservativen Weltbild des Behördenleiters entspricht, ist dies kein sachliches Kriterium und das Auswahlverfahren verletzt den Grundsatz der Chancengleicheit.

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