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Darlegungslast/Behauptungslast und Substantiierunglast
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Darlegungslast
             2. Substantiierungslast
             3. Beweislast

1. Darlegungslast

Mit subjektiver Darlegungslast (= Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie z.B. ein abweisendes Urteil, zu vermeiden. Die Nachteile selbst werden objektive Darlegungslast genannt (siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 402).

Die Darlegungslast, liegt grundsätzlich, wie auch die Beweislast jeweils bei der Partei, für die die Tatsache günstig ist. D.h. jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen behaupten. Allerdings wird auch ungünstiges Parteivorbringen berücksichtigt.

Stellt das Gesetz Vermutungsregeln für bestimmte Tatsachen auf, wie z.B. in § 476 BGB, so entfällt hinsichtlich der vermuteten Tatsache sowohl die Darlegungslast als auch die Beweislast.

2. Substantiierungslast

In den Fällen, in denen der abstrakte Vortrag (die Behauptung) der anspruchsbegründenden Tatsachen alleine noch nicht ausreicht, muss der mit der Substantiierunglast Belastete, seine Behauptungen substantiieren. Dabei richtet sich der Umfang der Substantiierungslast nach dem Vortrag des Gegners. D.h. legt eine Partei sehr detailliert ein relevantes Geschehen dar, muss der Gegenvortrag auch entsprechend detailliert sein.

Das ist in der Regel dann der Fall, wenn entweder die Behauptungen erkennbar ins Blaue hinein abgegeben wurden oder vom die dargelegten Tatsachen, von der Gegenpartei so substantiiert bestritten werden, dass eine weitere Substantiierung notwendig wird. Kommt der Kläger der Substantiierung nicht nach, so ist die Klage schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen (siehe dazu, Sattelmacher/Sirp, S. 167f).

Nicht erforderlich ist, dass bei fehlendem Bestreiten alle Umstände, wie z.B. Ort und Zeit eines Geschehens, vorgetragen werden. Eine fehlende Substantiierung liegt nur vor, wenn das Gericht nicht erkennen kann, ob die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen (BGH NJW 2002, 1488).

3. Beweislast

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wer bei schlüssiger Klage, die von der Gegenpartei bestrittenen Tatsachen beweisen muss.

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