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Deckungsgrundsatz
(recht.zivil.formell.zwangsversteigerung)
    

Mit Deckungsgrundsatz wird der Umstand bezeichnet, dass in einer Zwangsversteigerung mindestens die vorrangigen Rechte und die Kosten des Verfahrens gedeckt sein müssen

Beispie: Auf dem Grundstück des A lasten zwei Grundschulden: Rang 1: Grundschuld mit 150.000,- zugunsten D-Bank, Rang 2: Grundschuld mit 15.000,- zugunsten GW-Bank. Die Kosten des Verfahrens betragen 2.000,- Euro. Das geringste Gebot liegt hier entsprechend bei 152.000,- Euro, da damit die Kosten und die Grundschuld im ersten Rang gedeckt werden müssen.

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