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Diskriminierung, unmittelbare/mittelbare
(recht.oeffentlich.grundrechte.art3)
    

Von einer unmittelbaren Diskriminierung spricht man, wenn eine unsachliche Unterscheidung direkt am unzulässigen Differenzierungsmerkmal ansetzt.

Beispiel: Die Differenzierung nachdem Geschlecht ist bei der Lohnzahlung unzulässig. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt daher vor, wenn alle Frauen in einem Betrieb 700,- Euro Weihnachtsgeld bekommen und alle Männer 1.000,- Euro.

Von einer mittelbaren Diskriminierung spricht man, wenn eine Unterscheidung an sich an einem zulässigen Kriterium ansetzt aber mittelbar dazu führt, dass überwiegend nach einem unzulässigen Kriterium (z.B. Geschlecht) unterschieden wird.

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt an gerinfügig Beschäftigte kein Weihnachtsgeld, unabhängig davon ob sie Männer oder Frauen sind. Diese Regelung setzt zunächst nicht am Geschlecht an, sieht die Arbeitnehmerstruktur im Betrieb aber so aus, dass 80 % der gerinfügig Beschäftigten Frauen sind, führt die Differenzierung nach dem Beschäftigungsumfang mittelbar dazu, dass nach dem Geschlecht differenziert wird. Es liegt dann eine mittelbare Diskriminierung vor (Vgl. EuGH v. 9.9.99 Az. C-281/97) = NJW 2000, 647).

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