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Dispositionsmaxime, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Im Verwaltungsprozess gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO), das berührt aber nicht die Dispositionsmaxime, da die Parteien trotzdem über den Streitgegenstand und das Prozessrechtsverhältnis durch Klageerhebung, Klageänderung und Klagerücknahme entscheiden können.

Ausgeschlossen ist nur das einvernehmliche Verständigen der Parteien auf bestimmte Tatsachen, wie es im Zivilprozess möglich ist. Im Verwaltungsprozess hat insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz Vorrang.

Beispiel: A führt einen Prozess gegen die Stadt in dem es unter anderem um einen Hund geht. Im Laufe des Prozesses verständigen sich die Parteien, dass der Hund nicht gefährlich ist und einigen sich auf eine Klagerücknahme. Das Gericht sieht das anders, es will den Hund untersuchen lassen und dann über den Streit entscheiden.

Hier ist das Gericht zwar nicht an die Verständigung über die Gefährlichkeit des Hundes gebunden, so dass es bei Fortführung des Prozesses von Amts wegen den Hund testen lassen könnte, aber die einvernehmliche Klagerücknahme ist auch für das Gericht bindend (Dispositionsmaxime), so dass es hier gar nicht zu einer Fortführung des Prozess kommt.

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