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dolus directus 1. Grades (Absicht)
(recht.straf.at.vorsatz)
    

Von Absicht spricht man, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen (BGHSt 16, 1). Dabei genügt es wenn der Handlungserfolg ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines anderen Zieles ist.

Grundsätzlich wird das Erfordernis der Absicht im Gesetz durch Formulierungen wie z.B.: "um ... zu" deutlich gemacht. Von der Absicht als Erscheinungsform des Vorsatzes sind allerdings die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden, bei denen das Gesetz oft auch von Absicht spricht (z.B. bei der Zureignungsabsicht in § 242 StGB Diebstahl). Welche Vorsatzform hier erforderlich ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Zum Gesamten siehe auch unter Vorsatz.

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Auf diesen Artikel verweisen: malice aforethought * Absicht Werbung: