Von doppelfunktionalen Maßnahmen spricht man, wenn polizeiliches Handeln sich nicht eindeutig der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zuordnen lässt. In diesen Fällen ist grundsätzlich soweit erkennbar auf den Willen (siehe Dominanzentscheidung) des handelnden Polizeibeamten bzw. auf den Schwerpunkt des Handelns abzustellen.
Die Rechtswegeröffnung (Verwaltungsrechtsweg oder ordentlicher Rechtsweg) als auch das anwendbare Recht (Polizeigesetze [z.B. HSOG] oder StPO) richten sich dann nach h.M. nach dem erkennbaren Willen bzw. Schwerpunkt. Nach aA sind beide Rechtswege gegeben und es ist ausreichend, wen eine Maßnahme entweder nach dem Polizeigesetz oder der StPO zulässig ist.
Dabei ist aber zu bedenken, dass es letztlich nicht zu einer Umgehung der jeweiligen Voraussetzungen kommen darf, d.h. es ist nicht möglich, dass eine unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme über das Gefahrenabwehrrecht gerechtfertigt wird.
Werden nur mehrere Maßnahmen, bei denen sich jede Maßnahme eindeutig zuordnen lässt, zusammengefasst, ist jede Maßnahme nach der für sie gültigen Zuordnung zu behandeln. Auch ist es nicht zulässig, eine auf einem Gebiet gewollte Maßnahme, nachträglich auf das andere Rechtsgebiet zu stützen (sog. Standbeinwechsel).
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