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doppelrelevante Tatsachen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von doppelrelevanten Tatsachen spricht man, wenn eine Tatsache sowohl in der Zulässigkeit als auch in der Begründetheit eine Rolle spielt. Bei der Zulässigkeit ist für diese Tatsache der Klägervortrag als richtig zu unterstellen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtswegzuständigkeit, Vorabentscheidung Werbung: