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Mit Drittwiderspruchsklage wird die Klage bezeichnet, mit der der Drittwiderspruchkläger ein veräußerungshinderndes Recht an einem Gegenstand geltend machen kann, in den ein Gläubiger bei einem vom Drittwiderspruchskläger verschiedenen Schuldner
die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 771 ZPO).
Beispiel: A hat einen vollstreckbaren Titel auf Zahlung von 1.000,- Euro gegen C. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei dem C in der Garage ein Auto, das seinem Vater gehört. Dieser kann mit der Drittwiderspruchsklage die Feststellung begehren, dass das Fahrzeug ihm gehört. Parallel kann er Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen.
Die Drittwiderspruchsklage verdrängt in ihrem Anwendungsbereich alle anderen Klagen und Ansprüche. So ist z.B. eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe gemäß § 985 BGB gesperrt. Es besteht hier daher auch kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit der Folge, dass auch alle davon abhängenden Ansprüche entfallen.
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- Zuständigkeit, örtlich das Gericht in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt.
- Zuständigkeit, sachlich nach Streitwert entweder Amts- oder Landgericht
- Prozessführungsbefugnis, grundsätzlich der Dritte, ausnahmsweise der Schuldner.
- Rechtsschutzbedürfnis, von Beginn bis Beendigung der Zwangsvollstreckung.
- Begründetheit
- Veräußerung hinderndes Recht
- Eigentum
- Sicherungseigentum (hier ist die Abgrenzung zu den besitzlosen Pfandrechten erforderlich, die nur im Rahmen der Klage auf vorzugsweise Befriedigung des § 805 ZPO geltend gemacht werden können. Die Abgrenzung kann auch schon abstrakt in der Zulässigkeit erfolgen).
- Anwartschaftsrechte
- Treuhand (bei der eigenützigen Treuhand hat der nur Treuhänder eine Klagerecht, bei der uneigennützigen nur der Treugeber
- Kein Rechtsmißbrauch, liegt vor wenn der Kläger selbst zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist (§ 242 BGB), z.B.
- Wenn das Eigentum mit einem vorrangigen Pfandrecht belastet ist
- Wenn er für die Verpflichtung für die der Schuldner vom Beklagten in Anspruch genommen mit dem Schuldner gesamtschuldnerisch haftet
- Bestreiten das das die Veräußerung hindernde Recht besteht. Die Verteidigung, dass das Recht durch ein Scheingeschäft zustande gekommen ist, ist dabei regelmäßig verfehlt. Der Beklagte kann hier nur geltend machen, dass überhaupt keine entsprechenden Willenserklärungen abgegeben wurden. Ein Scheingeschäft kann hier nicht vorliegen, da es den dieses Geschäft Schliessenden ja gerade auf die Rechtsfolgen die als Scheingeschäft behauptet werden ankommt.
- Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
- Arglisteinwand, wenn der Kläger dem Beklagten selbst haftet, z.B. aus einer Bürgschaft. Für weitere Gründe siehe oben unter "kein Rechtsmissbrauch.
Der Streitwert bestimmt sich bei Drittwiderspruchsklagen nach § 6 ZPO. Maßgeblich ist, je nach dem welcher Wert niedriger ist, entweder der Wert der Forderung oder der Wert des Gegenstands der vom Pfandrecht betroffen ist.
Vor Erhebung einer Drittwiderspruchsklage ist zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses die Gegenseite zunächst zur Freigabe aufzufordern mit einem sog. Freigabeverlangen.
Bei der Berufung gegen ein ablehnenes Drittwiderspruchsurteil kommt es für den Streitwert auf den Titel an, gegen den vorgegangen wird, auch wenn letztlich ein niedriger Betrag nur im Streit steht.
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