Druckwerke im Sinne des Presserechts sind alle Druckerzeugnisse sowie alle
anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder
ohne Text oder Erläuterungen (§ 4 Hessisches Pressegesetz).
Von den für Druckwerke geltenden Anforderungen werden Ausnahmen für amtliche Druckwerke und sog. "harmlose Druckwerke" gemacht.
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