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Druckwerk
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.presse)
    

Druckwerke im Sinne des Presserechts sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen (§ 4 Hessisches Pressegesetz).

Von den für Druckwerke geltenden Anforderungen werden Ausnahmen für amtliche Druckwerke und sog. "harmlose Druckwerke" gemacht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Periodische Druckwerke * harmlose Druckwerke Werbung: