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Eid/Vereidigungsverbot/Eidesunmündigkeit/Eidesunfähigkeit, StPO
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1.revision und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Vereidigungsverbot

Im Strafrecht ist nur die Vereidigung der Zeugen (§ 59 StPO) und der Sachverständigen (§ 79 StPO) vorgesehen. Eine Vereidigung des Angeklagten ist nicht möglich.

Dabei geht das Gesetz bei Zeugen grundsätzlich von einer Nichtvereidigung aus und ordnet eine Vereidigung nur an, wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO).

1. Vereidigungsverbot

Nicht vereidigt werden dürfen u.a. Personen die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Eidesunmündigkeit) oder aus anderen Gründen vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (Eidesunfähigkeit).

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot ist ein Verfahrensfehler, der zum Rechtskreis des Angeklagten gehört, da er vor unzuverlässigen eidlichen Aussagen geschützt werden soll. Ob das Urteil auf dem Verstoß beruht hängt, davon ab, ob es sich auf die eidliche Aussage stützt, da man immer davon ausgehen muss, dass der Zeuge unvereidigt anders ausgesagt hätte.

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