Mit Eigentumsfreiheit wird die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der ausschließlichen Zuordnung von Sachen zu einer Person bezeichnet. Siehe auch den Eigentumsbegriff im Privatrecht.
Vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wird alles umfasst, was zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das einfache Recht als Eigentum anerkannt wird, d.h. alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Güter. Aus dieser Bestimmung folgt, dass jede Inhalts- und Schrankenbestimmung zunächst ein Eingriff ist, der dann bei Rechtmäßigkeit den den Schutzbereich neu bestimmt.
Ein Eingriff in den Schutzbereich ist bei der Eigentumsfreiheit in verschiedenen Formen denkbar:
Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Enteignung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.
Sonstige Eingriffe in Form von konkret individuellen Eingriffen der Exekutive, der Judikative und der Legislative. Letztere nur soweit sie kein Enteignung sind. Man unterscheidet bei den sonstigen Eingriffen nach enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffen.
Die verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit des Eingriffs hängt von verschiedenen Anforderungen ab. Siehe dafür jeweils den weiterführenden Link bei den einzelnen Eingriffsarten.
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