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Einbrechen iSv § 243 StGB
(recht.straf.bt.243)
    

Mit Einbrechen iSd § 243 StGB wird das gewaltsame Öffnen einer den Zutritt verhindernden Umschließung eines Raumes bezeichnet. Das anschließende Betreten des so geöffneten Raumes ist nicht notwendig. Ebensowenig, dass die Umschließung beschädigt wird.

Beispiel: D hebelt am Haus des O ein Fenster auf und greift sich dann durch das Fenster die Geldbörse des O.

“Die Annahme des Regelbeispiels 'Einbrechen' in § STGB § 243 STGB § 243 Absatz I 2 Nr. 1 StGB setzt beim versuchten Diebstahl nicht voraus, daß der begonnene Einbruch gelungen ist."(BGH NJW 1986, 930).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls Werbung: