Von einer EINHEITS-KG spricht man bei einer GmbH u. Co KG bei der die KG die Anteile an der GmbH hält. Das hat den Vorteil, dass ein Gesellschafterwechsel nicht in der GmbH nachvollzogen werden muss.
Dem Konstrukt wird vorgeworfen, dass dann der Fremdgeschäftsführer der GmbH die KG in
der Gesellschafterversammlung der GmbH vertritt und damit faktisch unabhängig ist, er kann
z.B. eine Abberufung des Geschäftsführers im Streit mit den Gesellschaftern verhindern.
Zur Lösung wird in der Praxis Im KG-Vertrag geregelt, dass bei der
Gesellschafterversammlung der GmbH nur die Kommanditisten die KG vertreten.
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