slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Einheitswert
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Einheitswerte wird der vom Finanzamt festgesetzte Wert eines Grundstücks als Basis für die Steuerberechnung (Grundsteuer) bezeichnet. Der Einheitswert entspricht dem Ertrags- oder Sachwerts des Grundstücks am 1.1.1964 zzgl. eines 40 % Zuschlags.

Durch die Berechnungsbasis weist der Einheitswert erheblich vom Marktwert des Grundstückes ab.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Hebesatz/Steuermessbetrag * Hebesatz/Steuermessbetrag Werbung: