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Einspruchsgesetz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Einspruchsgesetze sind förmliche Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Der Bundesrat kann aber gegen solche Gesetze den Vermittlungsausschuss anrufen, und nach erfolglosem Vermittlungsverfahren Einspruch gegen das Gesetz einlegen (Art. 77 Abs. 3 und Abs. 4 GG).

Dieser Einspruch kann vom Bundestag durch Mehrheitsbeschluß zurückgewiesen werden. Die Anforderungen an den Mehrheitsbeschluß richten sich nach der Mehrheit des Bundesratsbeschlusses:

Hat der Bundesrat mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Stimmen (siehe dazu Art. 52 Abs. 3 GG) den Einspruch beschlossen, so muß der Bundestag den Einspruch nur mit qualifizierter Mehrheit fassen (Art. 77 Abs. 4 GG), sog. Kanzlermehrheit.

Hat der Bundesrat den Beschluß aber mit 2/3 seiner Stimmen gefaßt, so muß der Bundestag den Einspruch mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, dabei aber mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Stimmen zurückweisen (Art. 77 Abs. 4 GG).

Gegenbegriff: Zustimmungsgesetz.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesrat * Informationsfreiheitsgesetz (IFG) * Gesetzgebungsverfahren * Zustimmungsgesetz Werbung: