Einspruchsgesetze sind förmliche Gesetze, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Der Bundesrat kann aber gegen solche Gesetze
den Vermittlungsausschuss anrufen, und nach erfolglosem Vermittlungsverfahren Einspruch gegen das Gesetz einlegen (Art. 77 Abs. 3 und Abs. 4 GG).
Dieser Einspruch kann vom Bundestag durch Mehrheitsbeschluß
zurückgewiesen werden. Die Anforderungen an den Mehrheitsbeschluß richten sich nach der Mehrheit des
Bundesratsbeschlusses:
Hat der Bundesrat mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Stimmen (siehe
dazu Art. 52 Abs. 3 GG) den Einspruch beschlossen, so muß der Bundestag den
Einspruch nur mit qualifizierter Mehrheit fassen (Art. 77 Abs. 4 GG), sog. Kanzlermehrheit.
Hat der Bundesrat den Beschluß aber mit 2/3 seiner Stimmen gefaßt, so muß
der Bundestag den Einspruch mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, dabei aber
mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Stimmen zurückweisen (Art. 77 Abs.
4 GG).
Gegenbegriff: Zustimmungsgesetz.
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