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elektronischer Geschäftsverkehr
(it.recht)
    

Im elektronischen Geschäftsverkehr, gelten für Verträge die Regeln des § 312e BGB, der eine Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie ist.

§ 312e findet Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern iSd BGB und Kunden, d.h. hier muß es sich nicht um Verträge mit Verbrauchern iSd BGB handeln.

Soweit es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt, gelten die Regeln über den elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich zu den Regeln über Fernabsatzverträge (§ 312e Abs. 3 BGB), so daß hier z.b. aufgrund von § 312d BGB ein Widerrufsrecht besteht.

Mit elektronischem Geschäftsverkehr ist die Nutzung von sog. Tele- und Mediendienste, wie z.B. das Internet gemeint.

Folgende Pflichten des Unternehmers sind geregelt:

1. Pflicht zu wirksamen Kontrollen gegen Fehleingaben bei der Auftragserteilung (§ 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB)

2. Pflicht zur Information über die Einzelheiten die in der InfVo festgelegt sind (§ 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Die Pflicht den Zugang der Bestellung unverzüglich per eMail zu bestätigen (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB)

4. Die Pflicht die AGB zum Abruf und Speichern zur Verfügung zu stellen (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Die Pflichten 1 - 3 entfallen, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, z.B. durch den Austausch von nicht automatisch erstellten eMails. Sie entfallen auch dann wenn Unternehmer mit dem Kunden, der kein Verbraucher iSd BGB ist, Abweichungen vereinbart.

Verstößt der Unternehmer gegen diese Pflichten, bleibt dem Verbraucher iSd BGB sein Widerrufsrecht gemäß § 312d iVm § 355 BGB bis zur Erfüllung der Pflichten erhalten. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Vertragsabschluss im Internet Werbung: