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enteignungsgleicher Eingriff
(recht.oeffentlich.staatshaftung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsfolge

Von einem enteignungsgleichen Eingriff spricht man, bei einem rechtswidrigen nicht zielgerichtetem Eingriff, der wie eine Enteignung wirkt.

1. Voraussetzungen

  1. Von Art. 14 GG geschützte Position
  2. rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in diese Position
  3. der unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Position führt
  4. das staatliche Handeln muss gemeinwohlbezogen gewesen sein (entfällt z.B. bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens)
  5. Sonderopfer wird durch Rechtswidrigkeit indiziert
  6. eine Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes zur Abwehr war nicht möglich oder unzumutbar (Subsidiarität des enteignenden Eingriffs)

2. Rechtsfolge

Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Entschädigung.

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Auf diesen Artikel verweisen: enteignender Eingriff * Staatshaftungsrecht * Aufopferung/Aufopferungsanspruch/aufopferungsgleicher Eingriff * Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG Werbung: