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Enterbung
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Von Enterbung spricht man, wenn einem gesetzlichen Erbe das ihm nach Gesetz zustehende Erbteil durch den Erblasser entzogen wird. Grundsätzlich ist eine Enterbung durch ausdrücklichen Ausschluss im Testament (§ 1938 BGB)

Meinen Sohn Franz enterbe ich hiermit
oder eine mittelbare Enterbung durch Einsetzung Anderer möglich.
Ich setzte meine Tochter Kathrin als Alleinerbin ein.

In bestimmten Situationen kann die ausdrücklich Enterbung zu anderen Folgen als die mittelbare Enterbung führen (siehe § 2309 BGB).

Der Pflichtteil kann dem Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge * Pflichtteil Werbung: