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Mit Entsteinerungsklausel wird eine Regelung in einem verordnungsändernden Gesetz (der Legislative) bezeichnet, das die künftige Änderung der durch Gesetz geänderten Teile einer Verordnung durch den Verordnungsgeber (die Exekutive) ermöglicht. Notwendig wird eine solche Klausel, da Teile einer Verordnung die durch Gesetz geändert werden, selbst zum formellen Gesetz werden und somit dem Zugriff des Verordnunsgebers entzogen sind.
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass durch das Parlament geänderte Rechtsverordnungen "aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren" sind (BVerfG v. 13.9.2005 Az. 2 BvF 2/03). Damit haben die Entsteinerungsklauseln ihre Bedeutung verloren.
Beispiel: Im Land B gibt es eine von der Landesregierung aufgrund einer Ermächtigung im Sicherheitsgesetz erlassene Hundeverordnung (HUndeVO) mit 10 Paragraphen. Im Rahmen einer Gesetzesnovelle werden durch ein sog. Sicherheitsreformgesetz sowohl das Sicherheitsgesetz als auch § 9 HundeVO durch den Landtag geändert. Damit ist § 9 HundeVO formal ein Gesetz, dass nicht mehr von der Landesregierung geändert werden kann, während alle anderen Paragraphen weiterhin von der Landesregierung geändert werden können. Um diese Zersplitterung zu verhindern, ordnet das Sicherheitsreformgesetz an, dass die Landesregierung ermächtigt wird auch § 9 HundeVO zu ändern (= Entsteinerungsklausel).
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