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§ 1 ErbbauRG [Definition]
(gesetz.erbbaurg)
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.


Abs. 3 steht nicht einer vertikalen Aufteilung entgegen, wenn sich das eine Erbbaurecht auf eine Tiefgarage unter der Erde und das andere auf ein Gebäude auf der Erde bezieht, solange beide Bauwerke baulich in jeder Hinsicht selbständig sind und das obere Bauwerke auch nicht das untere als Fundament nutzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * § 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung] * § 20 GBO [Eintragungsvoraussetzungen Auflassung] * Rechte am Grundstück Werbung: