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Erbfall
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Erbfall wird gemäß der Legaldefinition in § 1922 BGB der Tod einer Person bezeichnet.

Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamrechtsnachfolge und des Vonselbsterwerbs, d.h. ohne Zutun der Erben, auf die Erben über. Will der Erbe die Erbschaft ablehnen, muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

Wer Erbe wird, richtet sich nach der Erbfolge.

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Auf diesen Artikel verweisen: nasciturus * Rechtsnachfolge/Sukzession * Gesamtrechtsnachfolge * Erbrecht, ungeborenes Kind/ungezeugtes Kind Werbung: