Von einer beiderseitigen Erledigungserklärung spricht man im Zivilprozess, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass der Rechtsstreit erledigt sei (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an eine solche Erklärung gebunden (Dispositionsmaxime) und entscheidet nur noch über die Kosten (siehe unten). § 91a ZPO trägt damit Situationen Rechnung, in denen es unbillig wäre, wenn der Kläger der Klage zurücknehmen und damit alleine die Kosten tragen müsste.
Die Erledigung kann (auch konkludent) in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Letzteres führt gemäß § 78 Abs. 5 ZPO dazu, dass die Parteien auch im Anwaltsprozess die Erklärung ohne Anwalt abgeben können (siehe dazu unter Anwaltsprozess). Nach h.M. kann die Erledigungserklärung schon vor Rechtshängigkeit abgegeben werden, da das Gericht insoweit keine Prüfung mehr vornimmt, sondern einfach den Parteien folgt (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 262).
Prüfungsschema:
- Zwei Erledigungserklärungen
- Wirksamkeit der Erledigungserklärungen
- a.A: Prüfung, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Nach h.M. genügt die Erklärung der Parteien.
Beispiel: A verklagt B auf Leistung eines bestimmten Betrages aus einem Vertrag. Während der Verhandlung erkennt B, dass A Recht hat und leistet. Die Klage des A wird damit unbegründet (der Anspruch ist untergegangen). Würde er jetzt die Klage zurücknehmen, müsste er alleine die Kosten tragen, was unbillig wäre. Bei einer Erledigungserklärung können die Kosten anteilig oder ganz dem B zugesprochen werden.
Die Erledigungserklärung kann der Kläger bis zur Einverständniserklärung des Beklagten widerrufen.
Die Rechtsnatur der Erledigungserklärung ist umstritten. Vertreten wird, dass es sich entweder um eine privilegierte Art der Klagerücknahme, eine prozessuale Vereinbarung, eine Kombination aus Klageverzicht und Verzicht auf ein klageabweisendes Urteil, eine prozessuale Einverständniserklärung mit der Beendigung des Prozesses ohne Urteil oder ein Rechtsinstitut sui generis handelt. Der Streit hat aber nur geringe Bedeutung. Siehe dazu insgesamt Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 264 f.
Die Erledigungserklärung führt zur Beendigung der Rechtshängigkeit mit allen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Wirkungen. Analog § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO werden bereits zur Hauptsache ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts wirkungslos. Der Erledigungsbeschluss erlangt bei beiderseitiger Erledigungserklärung keine Rechtskraft. Entsprechend kann die Klage jederzeit wieder geltend gemacht werden (Thomas/Putzo, § 91a Rn. 50). § 269 Abs. 4 ZPO ist analog anwendbar. Die Geltendmachung kann allerdings treuewidrig sein (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 269).
5. Kosten
Die Kostenentscheidung muss von Amts wegen ergehen und erfolgt nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO) unter Berücksichtigung von § 93 ZPO und der Frage, wer die Kosten bei Fortführung des Prozess zu tragen gehabt hätte. Ein mündliche Verhandlung ist nicht notwendig. Bei den beteiligten Anwälten entsteht eine Verfahrensgebühr aber keine Terminsgebühr (VV RVG 3104) (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. 9. 2006 - 16 WF 115/06).
Verzichten die Parteien auf die Entscheidung, oder regeln sie die Kosten durch einen Vergleich muss das Gericht nicht entscheiden.
Streitig ist, ob das Gericht als Grundlage für das billige Ermessen bei der Kostenentscheidung noch weiter Beweis erheben darf. Nach einer restriktiven Ansicht ist dies unzulässig, und gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO ausdrücklich nur der bisherige Streitstand zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 91a Rn, 113 ff). Nach der Gegenauffassung sind weitere Beweiserhebungen möglich, wenn der bisherige Sach- und Streitstand für eine billige Entscheidung nicht ausreicht (Göppinger ZZP 67 (1954), 463, 468 f; Bergerfurth NJW 1992, 1655, 1657). Nach weiterer Ansicht ist eine weitere Beweiserhebung nicht möglich, das Gericht kann aber noch neue Tatsachen die keines Beweises bedürfen berücksichtigen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 267 aE).
Gegen die Kostenentscheidung ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zugelassen. Dem steht auch § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da er nur anwendbar ist, wenn eine Kostenentscheidung neben der Hauptsacheentscheidung ergeht. Das ist bei § 91a ZPO nicht der Fall (Thomas/Putzo § 99 Rn. 5).
Da die sofortige Beschwerde bei Kostenentscheidungen grundsätzlich keinen Suspensiveffekt hat, muss der Beschwerdeführer entweder gemäß § 570 Abs. 2 ZPO beim Gericht dessen Entscheidung angefochten wurde oder gemäß Abs. 3 beim Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist über § 793 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Grundlage für die Kostenfestsetzung.
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