Die zweiseitige Erledigungserklärung führt im Verwaltungsprozess unproblematisch zu einer Beendigung des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Das Gericht entscheidet dann nur noch anhand der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung über die Kosten.
Beispiel: A ist der Halter eines American Pitbull Terrier. Gemäß Landesrecht muss dieser zu einem Wesenstest. Bei Test gelangt die Behörde zu der Ansicht, dass der Hund nur mit Maulkorb ausgeführt werden darf und erlässt einen entsprechenden Verwaltungsakt. Da A der Ansicht ist, dass der Hund völlig ungefährlich sei erhebt er Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage. Vor dem ersten Termin wird der Hund bei einem Verkehrsunfall getötet. A und die Behörde erklären übereinstimmend die Klage für erledigt. Das Gericht muss jetzt nur noch über die Kosten entscheiden und prüft dafür aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erfolgsaussichten der Klage. Da das Vorgehen der Behörde und das Gutachten einwandfrei waren, hätte der A den Prozess verloren. Entsprechend werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung ist ähnlich umstritten wie im Zivilprozess. Nach einer Auffassung ist sie als Feststellungsklage auf Erledigung des Rechtsstreits auszulegen.
Folgt man dieser Auffassung ist aber zu beachten, dass bei der Entscheidung über die Erledigung im Gegensatz zum Zivilprozess es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig ist. Eine Ausnahme wird aber gemacht, wenn der Beklagte analog § 113 Abs.1 S.4 ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung hat.
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