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Bearbeiten01.02.08 Arne Galetzki: | Ermessensfehler = Tritt ein solcher auf, ist in jedem Fall der ordentliche Rechtsweg nach dem VerwaltungsverfahrensGesetz eröffnungswürdig. Dies gilt auch bei der Ermessensreduzierung auf Null und der Ermessensreduktion auf Null.
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