Mit Fahrnispfandrecht wird das Pfandrecht an beweglichen Sachen bezeichnet.Geregelt ist es in den §§ 1204 ff. BGB
Die Einräumung eines Fahrnispfandrecht ist abhängig vom Bestehen eines Pfandvertrags.
Das Fahrnispfandrecht kann gemäß §§ 1207, 932, 934, 935 auch gutgläubig erworben werden.
Auf diesen Artikel verweisen: Pfandrecht * Pfandrecht * Faustpfandrecht * Faustpfandrecht * Realsicherheit/Personalsicherheit * Realsicherheit/Personalsicherheit * Pfandvertrag * Pfandvertrag