slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 66 FamFG Anschlussbeschwerde
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-5.unterabschnitt.1)
<< >>
    

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision * Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision Werbung: