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§ 200 FamFG Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(gesetz.famfg)
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(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

  1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
  1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Auf diesen Artikel verweisen: § 48 FamGKG Ehewohnungs- und Haushaltssachen * § 48 FamGKG Ehewohnungs- und Haushaltssachen * § 111 FamFG Familiensachen Werbung: