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Festsetzung, § 69 GewO
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewo)
    

Gemäß § 69 GewO hat die zuständige Behörde auf Antrag eines Veranstalters einer Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt oder Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen.

Die Festsetzung hat auf der einen Seite die Gewährung von gewerberechtlichen Marktprivilegien und auf der anderen einen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung für Marktteilnehmer gemäß § 70 Abs. 1 GewO zur Folge. Darüberhinaus muss eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur vom Veranstalter beantragt werden. Die einzelnen Aussteller bedürfen dieser dann nicht mehr.

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