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Feststellungsinteresse, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Von einem Feststellungsinteresse - als Voraussetzungen der Feststellungsklage - spricht man in der VwGO, wenn der Kläger ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Feststellungsklage (VwGO) * Klagebefugnis Feststellungsklage, VwGO Werbung: