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Finanzgerichtsbarkeit
(recht.oeffentlich.prozess.finanzen)
    

Mit Finanzgerichtsbarkeit wird besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten bezeichnet (§ 33 FGO).

Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweizügig aufgebaut. Gegen erstinstanzliche Urteile der Finanzgerichte gibt es nur das Rechtsmittel der Revision.

Bundesfinanzhof
Finanzgerichte

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Auf diesen Artikel verweisen: Finanzgerichtsordnung * Gericht/Gerichtsbarkeit/Gerichtszweige/Rechtswege Werbung: