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Freibeweis, ZPO
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Freibeweis bezeichnet man im Zivilprozess eine in der ZPO nicht geregelte Form des Beweises, bei der das Gericht nicht an die gesetzlichen Beweismittel und die Förmlichkeit des Beweisverfahrens gebunden ist, bei der aber, wie beim Strengbeweis die volle Überzeugung des Gerichtes herbeigeführt werden muss. Der Freibeweis ist z.B. zulässig für die Feststellung von Prozessvoraussetzungen und für das Vorliegen der Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO). Für Tatsachen die Grundlage des Urteils werden sollen ist der Freibeweis nicht zulässig.

Von der Frage nach dem Verfahren ist die Frage nach der Beweiswürdigung zu trennen. Hier herrscht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Vom Freibeweis ist die Glaubhaftmachung zu unterscheiden. Der Gegenbegriff ist der Strengbeweis.

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Auf diesen Artikel verweisen: Freibeweis * Strengbeweis, ZPO Werbung: