slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Freiheit, persönliche
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit persönlicher Freiheit oder Persönlichkeitsrecht wird das von Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bezeichnet. Die persönliche Freiheit findet ihre Grenzen in der sog. Schrankentrias:

  1. den Rechten anderer
  2. der verfassungsmäßigen Ordnung
  3. und den Sittengesetzen

Das Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. das Recht auf Leben, Gesundheit, Freiheit, eigenständige Gestaltung der Lebesführung, das Namensrecht, Urheberrecht, informationelle Selbstbestimmung,

Vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird auch die Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes umfasst, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005 - 1 BvR 240/04).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Selbstbestimmungsrecht Werbung: