Von einer uneigentlichen Frist im engeren Sinn spricht man im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht bei den Zeiträumen, innerhalb derer ein Gericht seine Amtshandlungen zu erledigen hat (z.B. § 310 Abs. 1 ZPO oder § 102 Abs. 1 VwGO). Der Gegenbegriff ist die eigentliche Fristen.
Versäumt das Gericht ein uneigentliche Frist kommt eine Amtspflichtverletzung in Betracht.
Im Verwaltungsprozessrecht spricht man im weiteren Sinn von einer uneigentlichen Frist auch bei einer Frist, auf die die Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht anwendbar sind.
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