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§ 49 GBO
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Reallasten/Leibgedinge, Vollstreckungsschutz bei Nachrang Werbung: