(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde
statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann
jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen
Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.