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Gerichtsstand des Erfüllungsortes
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes können gemäß § 29 ZPO die zu erfüllende Pflicht sowie alle Ansprüche aus einer Verletzung dieser Pflicht geltend gemacht werden.

Beim Beherbergungsvertrag ist dies der Beherbungsort auch für die Zahlung. Das muss, zur Vermeidung von Unbilligkeiten auch gelten wenn der Gast die Leistung nicht in Anspruch nimmt (bestr. vgl. Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25).

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