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Geschäftsverteilungsplan
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Geschäftsverteilungsplan bezeichnet man einen Plan, anhand dessen bei einem Gericht eingehende Klagen nach einem vorher festgelegten abstrakt generellen Plan auf die Kammern verteilt werden . Gemäß § 21e GVG wird der Geschäftsverteilungsplan durch das Präsidum des Gerichts aufgestellt. Innerhalb der Kammern gibt es gemäß § 21g GVG einen kammerinternen Geschäftsverteilungplan, der die Weiterverteilung auf die Einzelrichter der Kammer regelt. Bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne handelt es sich um einen Akt der richterlichen Selbstverwaltung.

Grund für diese Art der Verteilung ist das sich aus Art. 101 GG ergebende Prinzip des gesetzlichen Richters.

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