Der Begriff "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" beschreibt das Verhältnis
zwischen Exekutive und Legislative. Die Bindung der Verwaltung an das
Gesetz ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, sowie auch aus Art. 83 und Art. 86 GG.
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird konkretisiert durch den
Vorbehalt des
Gesetzes und den Vorrang des
Gesetzes.
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