Die Eintragung von Rechten bzw. Rechtsänderungen in das Grundbuch setzt grundsätzlich voraus:
Antrag des Berechtigten oder Begünstigten
Bewilligung des Berechtigten
Voreintragung des Berechtigten
Bei der Abgabe der Bewilligung oder des Antrages durch einen Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Beurkundung, muss die Vollmacht für diesen Zeitpunkt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. D.h. die Bevollmächtigung muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Wird zum Zeitpunkt der Beurkundung ein Dritter (z.B. der Notar) bevollmächtigt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Vollmacht nur wirksam sein (kein Erlöschen z.B. nach § 117 InsO).
Bei BGB-Gesellschaften hat der BGH für den Erwerb eines Grundstücks, Erleichterungen vorgesehen:
"Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht." (Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28. 4. 2011 − V ZB 194/10 (KG))