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Grundsatz der Diskontinuität
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Grundsatz der Diskontinuität wird der Grundsatz bezeichnet, das alle in einem Gremium (z.B. Bundestag oder Vermittlungsausschuss) anhängigen Verfahren durch Neuwahl des Gremiums abgebrochen werden, und soweit gewollt neu eingebracht werden müssen.

Beispiel: Der Bundestag berät ein Gesetz in der 115. Legislaturperiode. Bevor es zur dritten Lesung kommt, werden Neuwahlen durchgeführt. Soll der Bundestag in der 116. Legislaturperiode dieses Gesetz beschliessen, muss es erneut eingebracht und beraten werden.

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