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Grundschuld Einigung/Eintragung
(recht.notar.grundstuecksrecht)
    

Inhalt
             1. Grundschuld

Beispiel:

1. Grundschuld

Der Notar hat Einsicht in das Grundbuch genommen und die Besteller über dessen Inhalt unterrichtet.

Die Besteller eklären sodann, wir bewilligen und beantragen zugunsten der Kreditbank Erpelstadt auf das im Grundbuch von Entenhausen des Amtsgerichts Erperlstadt Band I Blatt 3 Flurstück 700 eingetragene Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 150.000,- wie folgt einzutragen:

  1. Die Grundschuld wird ab dem Tag der Eintragung mit 15 % verzinst.
  2. Die Erteilung eines Grundschuldbriefes wird ausgeschlossen
  3. Die Grundschuld ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündbar.
  4. (...)

Die Besteller unterwerfen sich wegen des Grundschuldkapitals der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig ist. [Vgl. § 800 ZPO]

Der Notar wird vom Erschienen für die Durchführung bevollmächtigt (...)

Für die Eintragung der Grundschuld ist grundsätzlich nur die Form des § 29 GBO erforderlich. Ist allerdings eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalten ist eine notarielle Beurkundung notwendig (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Enthält die Grundschuldbestellung keine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, muss der Grundschuldgläubiger vor der Zwangsvollstreckung einen dinglichen Vollstreckungstitel erwirken. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 1147 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung * Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * Skript Grundstücksrecht * Grundschuld Werbung: