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§ 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
(gesetz.gwb)
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kartell/Kartellverbot * Bundeskartellamt Werbung: