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Haager Landkriegsordnung (HLKO)
(recht.voelker.krieg und recht.voelker.vertrag)
    

Mit Haager Landkriegsordnung wird das im Jahr 1907 auf der zweiten Haager Friedenskonferenz beschlossene Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges bezeichnet. Sie wird ergänzt durch die Genfer Konventionen.

Die HKLO findet gemäß Art. 2 HLKO nur für die Vertragsparteien Anwendung. Allerdings wird angenommen, dass die HLKO mittlerweile als Völkergewohnheitsrecht allgemeine Gültigkeit besitzt.

Anlage zum Abkommen
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Inhaltsübersicht (nicht amtlich)

Erster Abschnitt.
Kriegführende.

Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden.

Artikel 1 Milizen und Freiwilligen-Korps
Artikel 2 Bevölkerung
Artikel 3 bewaffnete Macht

Zweites Kapitel.
Kriegsgefangene.

Artikel 4 Gewalt, Behandlung
Artikel 5 Unterbringung
Artikel 6 Zwangsarbeit
Artikel 7 Unterhalt
Artikel 8 Strafrecht
Artikel 9 Auskunftspflicht
Artikel 10 Freilassung auf Ehrenwort
Artikel 11 Ablehnung der Freilassung
Artikel 12 Verletzung des Ehrenworts
Artikel 13 Gleichstellung von Nichtheeresangehörigen
Artikel 14 Auskunftsstelle
Artikel 15 Hilfsgellschaften
Artikel 16 Portofreiheit
Artikel 17 Besoldung
Artikel 18 Religionsfreiheit
Artikel 19 Testamente und Beerdigung
Artikel 20 Repatriierung

Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete.

Artikel 21 Behandlung

Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.

Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.

Artikel 22 Kampfmittelbeschränkung
Artikel 23 Verbotene Kampfmittel
Artikel 24 Kriegslisten
Artikel 25 unverteidigte Städte
Artikel 26 Benachrichtigung bei Beschießung
Artikel 27 Ausnahmen von der Beschießung
Artikel 28 Verbot der Plünderung

Zweites Kapitel.
Spione.

Artikel 29 Begriff
Artikel 30 Verfahren
Artikel 31 Gleichstellung mit Kriegsgefangenen

Drittes Kapitel.
Parlamentäre.

Artikel 32 Begriff und Unverletzlichkeit
Artikel 33 Behandlung
Artikel 34 Verlust der Unverletzlichkeit
Viertes Kapitel. Kapitulationen. Artikel 35 Anforderungen

Fünftes Kapitel.
Waffenstillstand.

Artikel 36 Wirkung des Waffenstillstandes
Artikel 37 beschränkter Waffenstillstand
Artikel 38 Bekanntmachung
Artikel 39 Regelung der Beziehungen
Artikel 40 Verletzung durch Partei
Artikel 41 Verletzung durch Private

Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.

Artikel 42 Begriff der Besetzung
Artikel 43 Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung
Artikel 44 Verbot des Zwangs zur Auskunfterteilung
Artikel 45 Verbot des Zwangs zum Treueid
Artikel 46 Achtung der Bürgerrechte
Artikel 47 Verbot der Plünderung
Artikel 48 Erhebung von Zöllen und Gebühren
Artikel 49 Erhebung anderer Abgaben
Artikel 50 Bestrafungen
Artikel 51 Zwangsauflagen
Artikel 52 Requisition
Artikel 53 Beschlagnahme
Artikel 54 unterseeischen Kabel
Artikel 55 Rechtsstellung des Besatzers
Artikel 56 Behandlung besonderer Anstalten
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