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29.04.05&Anonymous&Richtig ist, dass nach einem großen Teil der Rechtslehre der lege artis durchgeführte, erfolgreiche ärztliche Heileingriff bereits nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Falsch ist aber, dass die Rechtsprechung die aufgeführten Punkte als Rechtfertigungsgründe ansieht! Nach ihrer Ansicht erfüllt jeder - auch der erfolgreiche, lege artis durchgeführte -Eingriff den Tatbestand des § 223 I StGB. Der Arzt macht sich nach Meinung der Rechtsprechung nur nicht strafbar, sofern die Einwilligung des Patienten vorliegt. Nur diese ist bezüglich der Rechtfertigung daher von Bedeutung! 04.05.05&info&Sie haben Recht, der Artikel war ungenau. Danke.