slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Heranwachsender/Jugendlicher
(recht.straf.prozess.jgg)
    

Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).

Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das vierzehnte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Strafbefehl * Jugendstrafrecht * Jugendstrafrecht Werbung: