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Hilfsantrag (echter/unechter)/ Hilfsvorbringen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Hilfsantrag
             2. Hilfsvorbringen

1. Hilfsantrag

Von einem Hilfsantrag spricht man, wenn der Kläger für den Fall des Verlierens (= echter Hilfsantrag) oder den Fall des Obsiegens (= unechter Hilfsantrag) einen weiteren Antrag mit einem weiteren Streitgegentand stellt. Siehe dafür auch unter Klagenhäufung. Mit dem Hilfsantrag muss sich das Gericht nur beschäftigen, wenn die gestellte innerprozessuale Bedingung erfüllt ist.

Geprüft wird der echte Hilfsantrag im Gutachten nur wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, d.h. wenn nach Beweisstation sicher ist, dass der Anspruch scheitert.

2. Hilfsvorbringen

Von Hilfsvorbringen spricht man dagegen, wenn der Kläger mit seinem Antrag/Vorbringen entweder nur weitere Tatsachen bezüglich des Streitgegenstandes des Klageantrages vorbringt, oder hilfsweise eine vom Klageantrag umfasste niedrigere Forderung geltend macht (z.B. Ich fordere 10.000,- Euro Schadensersatz aus der unerlaubten Handlung hilfsweise 5.000,- Euro). Die weiteren Tatsachen sind als solche natürlich zu berücksichtigen, eine hilfsweise beantragte niedrigere Forderung ist überflüssig, da das Gericht von sich aus die niedrigere Summen zusprechen muss, wenn es die Klage nicht für vollumfänglich begründet hält.

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