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Art. 2 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindrigenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO) * levée en masse Werbung: